Betreuungszeiten
Pausenordnung
Um jeder Klasse eine individuelle Pausenabhaltung zu ermöglichen, läutet die Pausenglocke nur zur großen Pause (9:45 – 10:00), sowie ab 11:45 zu allen angegeben Zeiten.
Räumlichkeiten
Gemeinsames Verhalten
Schulkinder, Eltern, Erziehungsberechtigte und Lehrpersonen bilden zusammen eine große Schulgemeinschaft, die auf der gemeinsamen Einhaltung von Regeln beruht. Als Schulgemeinschaft sind uns demnach folgende Punkte besonders wichtig:
Wir Schulkinder…
Wir Eltern und Erziehungsberechtigten…
Wir Lehrerinnen und Lehrer…
Bei Missachtung der Regeln ist mit folgenden Konsequenzen zu rechnen:
Kleidungsvorschriften
Die von den Schülerinnen und Schülern im Schulalltag verwendete Kleidung soll vom Gedanken des professionellen Schulumfeldes, als Ort des gemeinsamen Lernens, getragen sein. Daher vereinbart die Schulgemeinschaft jene Regelungen, die die Angemessenheit im Detail ausgestalten und definieren:
Die vorliegende Schulordnung wird durch Beschlüsse und Verhaltensvereinbarungen der jeweiligen Klassenforen ergänzt.
Gesetzliche Bestimmungen gemäß dem Schulunterrichtsgesetz
Pflichten der Schüler
§ 43. (1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten. Sie haben weiters Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung Folge zu leisten und Vereinbarungen, die gemäß § 19 Abs. 3a im Rahmen des Frühwarnsystems getroffen wurden, zu erfüllen.
Mitwirkung der Schule an der Erziehung
§ 47. (1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden.
Lehrer
§ 51. (1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.
Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten
§ 61. (1) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft (§ 2) beizutragen. Weiters haben sie die Schüler bei der Befolgung von Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung bestmöglich zu unterstützen und sie selbst betreffende Vereinbarungen, die gemäß § 19 Abs. 3a im Rahmen des Frühwarnsystems mit ihnen getroffen wurden, zu erfüllen.